Allgemeine Vertrags-grundlagen Christian Speier interior GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten ausschließlich für alle Verträge über Designleistungen zwischen dem Auftraggeber und der Christian Speier interior GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer genannt). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender
oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Leistungen beschränken sich auf die rein gestalterischen Arbeiten ohne Prüfung von statischen oder baurechtlichen Vorgaben. Der Vertrag beinhaltet auch nicht die Prüfung oder Einholung notwendiger Genehmigungen und Zustimmungen.
2.2 Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die so genannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche §§97 ff. UrhG zu. 2.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für den Entwurf und die Ausarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über.
2.5 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.6 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
Die Vergütung beinhaltet die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen sowie für die Einräumung der Nutzungsrechte. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design- Leistungen (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 50% nach Fertigstellung der Arbeiten und Ablieferung zur Zahlung fällig.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben-, Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand zu den angegebenen Stundensätzen gesondert berechnet.
5.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.3 Nach Rücksprache entstandene Auslagen
für Nebenkosten, für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Animationen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Die Entwurfskontrolle durch den Auftragnehmer erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Entwurfskontrolle ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
6. Eigentum an Entwürfen und Daten sowie Waren
6.1 An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. 6.3 Eigentumsvorbehalt (einfach) für Verträge mit Verbrauchern: Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers. 6.4 Eigentumsvorbehalt (einfach) für den unternehmerischen Geschäftsverkehr: Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
7. Eigenwerbung
7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche
in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
7.2 Bei privaten Objekten wird die Eigenwerbung
in Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre nur dann mit Namensnennung erfolgen, wenn der Auftraggeber dieser zustimmt.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden im Rahmen der vereinbarten Leistungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Alle bau-/einbaurelevanten Maße sind theoretische Maße und müssen bauseits geprüft werden. Die Haftung für die Richtigkeit obliegt dem ausführenden Gewerk. 8.3 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
10. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Bei Kündigung während der Auftragsdurchführung gilt die Vergütung des nachgewiesenen bis zur Kündigung entstandenen Stundenaufwands, sowie aller mit dem Auftrag entstanden Kosten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor auch den entgangenen Gewinn geltend zu machen. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.